Zusammenfassung:
Das Gericht bestätigt in der Urteilsbegründung, es „kann angemessen sein, vorhandene Nutzungen auf den Bestand zu reduzieren. Dies setzt jedoch voraus, dass gewichtige Belange auf der anderen Seite dies zwingend erforderlich machen.“ (S. 21, Abs. 2).
Folgerichtig bemängelt das Gericht, dass sich die Stadt alleine auf das „Restrisikogutachten“ des Öko-Instituts stützt und Feststellungen fehlen, die konkret das Gewicht dieses Belangs belegen. Vielmehr ergäben sich aus dem Risikogutachten „keine Einzelheiten oder belastbare Fakten, die das Risiko eines Schadenseintritts sowohl hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit als auch des Schadensausmaßes beschreiben“. Es hätte „jedenfalls eine Berechnung zu erwartender Werte auf
der Grundlage der strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen durchgeführt werden können, aus der sich Maximalwerte einer Strahlenbelastung außerhalb des Betriebsgeländes ergeben könnten“ (S. 22). „Soweit das Gutachten auf die Ergebnisse des „Stresstests“ der Entsorgungskommission Bezug nimmt, fehlt es ebenfalls an belastbaren konkreten Feststellungen.“ „Weder Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens durch Flugzeugabsturz noch Absehbarkeit eines daraus folgenden
Schadensumfangs werden angesprochen“. “Ohne die empfohlenen weiteren Schritte der Prüfung […] lässt sich auch für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Gewichtung des Risikos aus dem Stresstest ein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung nicht erkennen.“ (S. 23).
Hier wird überdeutlich: Die Stadt darf sogar jede Erweiterung über den Bestand hinaus verbieten, sofern sie begründen kann, dass bereits der derzeitige Zustand im Katastrophenfall eigentlich nicht vertretbare Risiken birgt. Hierfür bedarf es konkreter Belege durch einen Stresstest! Kurzanalyse zum OVG-Urteil: Stadt muss handeln, Stresstest bietet Chance auf gute Gründe weiterlesen