Die alten Bebauungspläne TH18 und WE18 setzten vor 40 Jahren in Braunschweig-Thune ein Industriegebiet fest, das ungefähr fünfmal so groß geplant war wie der jetzige Bestand. Die BISS macht daher gemeinsam mit der BIBS den Vorschlag, diese beiden Bebauungspläne endgültig aufzuheben.
Das heißt, es soll mit der Aufhebung sichergestellt werden, dass die alten Bebauungsflächen und Nutzungsmöglichkeiten nicht wieder verfügbar werden falls der neue Bebauungsplan TH 22 vor Gericht scheitert.
Die Bestätigung der jetzigen Ackerlandnutzung könnte zusätzlich durch eine entsprechende Festsetzung der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft erfolgen, statt der geplanten reinen Aufhebung des alten Planungsrechts.
Die Stadtverwaltung glaubt, dass die Aufhebung der alten Bebauungspläne bedeuten würde, dass entgegen dem neuen Bebauungsplan TH22 Betriebe zur Verarbeitung radioaktiver Materialien zukünftig nicht ausgeschlossen werden könnten bzw. sich daraus ein Konflikt mit den Zielen des neuen Bebauungsplanes ergäbe.
a) Die BISS stimmt dem nicht zu und hat bereits mehrfach argumentiert, dass das vom Verwaltungsgericht beschriebene positive Ziel, welches als Leitbild den Gesundheitsschutz und die Gefahrenvorsorge anerkennt, bislang immer noch nicht von der Stadt Braunschweig benannt wurde. Diesem Leitbild würde auch die Aufhebung der alten Bebauungspläne dienen, da hierdurch die enormen Erweiterungspotentiale endgültig aufgegeben würden.
b) Die BISS verweist darauf, dass kein positives Planungsziel darin gesehen werden kann, wenn die aktuellen und zukünftigen Gefährdungen der Bevölkerung, der Schüler und Kinder nicht ausgeschlossen, sondern stattdessen unter dem Argument des Bestandsschutzes die betroffenen Firmen mit umfangreichen Erweiterungsmöglichkeiten in baulicher und betriebszeitlicher Art im TH 22 ausgestattet werden (siehe Ritterhude).
c) Die BISS fordert die Stadt auf, ein deutliches Zeichen im Stadtbezirk zu geben. Das große Gewerbe- und Industriegebiet Waller See, das in den nächsten Jahren noch enorm wachsen wird, ist für Neuansiedlungen von Betrieben geeignet – mit direkter Anbindung an die A2 und mit großem Abstand zu den Wohngebieten.
Aber eine Konditionierungsanlage ist auch hier nicht zulässig, denn das Baugesetzbuch lässt diese nur im Aussenbereich zu.